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Das ändert sich 2021

Das ändert sich 2021

Ab Neujahr 2021 treten wieder einige Gesetzesänderungen in Kraft, die sich auf die finanzielle Planung, die Altersversorgung und weitere Versicherungen auswirken können. Hier finden Sie detaillierte Infos dazu:

Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag

Im Jahr 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (kurz: Soli) für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen. Der Zuschlag auf die Einkommensteuer war 1991 erstmals erhoben worden. Mit dem Geld sollten der Aufholprozesses im Osten bewältigt, Erblastschulden finanziert, der Bund entlastet und die öffentlichen Haushalte konsolidiert werden. Leider ist daraus zwischenzeitlich eine Dauerabgabe geworden. Ende 2019 ist der Solidarpakt II ausgelaufen und bot damit Anlass, den Soli „weitgehend abzuschaffen“.  Deshalb hat die GroKo beschlossen, der Soli entfällt ab 2021 für alle, die bis zu maximal 73.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Entlastungen bei den Sozialabgaben will Olaf Scholz unter anderem mit einer Transaktionssteuer gegenfinanzieren und damit vor allem Aktienanleger schröpfen. Siehe auch hier!

Die GKV-Zusatzbeiträge werden 2021 erhöht

Im kommenden Jahr sollen die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigen. Geplant ist eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von aktuell 1,1 Prozent auf dann 1,3 Prozent.

Begründet wird die Maßnahme mit einer Finanzierungslücke von rund 16,6 Milliarden Euro, mit der die gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2021 rechnen müssten. Zwar sind in den vergangenen Jahren immer wieder Leistungen aus den Katalogen der GKV gestrichen worden, was den Kassen Einsparungen ermöglichte. Jedoch hätten Mindereinnahmen aufgrund der Wirtschaftskrise und höhere Gesundheitsausgaben als Folge der Corona-Pandemie diesen Schritt bedingt.

Letzten Endes wird jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder festlegen und kann dabei auch vom Durchschnittsniveau abweichen. Ausgehend von 1,3 Prozent erhöht sich der gesamte GKV-beitragssatz dann auf 15,9 Prozent, die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Insgesamt klettert der Sozialversicherungsbeitragssatz damit auf 39,95 Prozent und bleibt damit ganz knapp unter der symbolischen Grenze von 40 Prozent des Gehalts.

Mit der Anpassung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ergibt sich ein neuer GKV-Höchstbeitrag. Für versicherte Beitragszahler mit Kindern wird dieser dann bei 916,71 Euro monatlich liegen (inkl. Arbeitgeberanteil), für Kinderlose sogar bei 928,80 Euro.

Mit einem Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich allerdings Sozialabgaben einsparen. So beträgt der Unterschied beim Zusatzbeitrag zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse über 2 Prozent. Wenn Sie in eine GKV mit geringeren Beitragssätzen wechseln möchten, so fordern Sie hier gerne bei uns weitere Informationen an.

Die Erhöhung der Zusatzbeiträge allein wird die Finanzierungslücke der Kassen aber noch nicht füllen. Berichten zufolge bescheren sie nur ein Plus von etwa 3 Milliarden Euro. Weitere 5 Milliarden Euro sollen als Bundeszuschuss aus Steuergeldern fließen. Die noch fehlenden 8 Milliarden Euro sollen aus dem Gesundheitsfonds, also den Reserven der Krankenkassen, entnommen werden.

Die Versicherungspflichtgrenze in der PKV steigt um 2.000 Euro

Wer von einer gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, der muss ein bestimmtes Jahreseinkommen überschreiten. Momentan sind es mindestens 62.550 Euro brutto. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun bekanntgab, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 jedoch um knapp 2.000 auf 64.350 Euro angehoben. Pro Monat wären das also 150 Euro extra, die ein Wechselinteressierter mehr verdienen müsste. Allerdings steigt, durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte, auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte von monatlich 367,97 Euro auf 379,74 Euro an.

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auch an

Dann gibt es noch die Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist die Höchstgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt abgezogen werden. Im nächsten Jahr steigt die Grenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit von 56.250 auf 58.050 Euro pro Jahr. Das entspricht einem Monatseinkommen von 4.837,50 Euro. Auch das sind 150 Euro mehr als bislang.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten ebenfalls neue Einkommensgrenzen. Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge bis zu einem Bruttoeinkommen von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern zahlen. Wer mehr verdient, muss für den Teil seines Bruttogehalts oberhalb dieser Einkommensgrenzen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine Einkommensgrenze von 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze hat direkten Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung. Arbeitnehmer können von ihrem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nutzen.

Grundrente für Geringverdiener

Mit der neu eingeführten Grundrente für Geringverdiener soll die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland verbessert werden. Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können, dies sind Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, sowie auch Leistungsbezug wegen Krankheit. Als weitere Voraussetzung gilt, dass der eigene durchschnittliche Verdienst im gesamten Berufsleben zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Der Zuschlag wird individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat. Bis zu maximal 418 Euro sind möglich. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Beantragt werden muss die Grundrente nicht, denn sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt.

Der Steuervorteil der Rürup-Rente steigt um mehr als 1.000 Euro.

Der Steuerbonus bei der Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, steigt im kommenden Jahr von 90 auf 92 Prozent. Deshalb sind 2021 Einzahlungen von bis zu 25.787 Euro pro Person  förderfähig. Davon erkennt das Finanzamt 23.724 Euro steuerlich an.

Zum Vergleich: Derzeit können Ledige bis zu 25.046 Euro einzahlen, Ehepaare das Doppelte. Steuerlich absetzbar sind 90 Prozent der eingezahlten Summe, dies entspricht im laufenden Jahr (2020) 22.541 Euro.

Achtung: Zu den absetzbaren Aufwendungen zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk. Diese Aufwendungen vermindern den absetzbaren Beitrag zur Basisrente.

Die Basisrente ermöglicht es, deutlich höhere Beträge steuerlich geltend zu machen als jede andere Vorsorgeform. Gerade für Unternehmer, Selbstständige und Führungskräfte, die steuerbegünstigt für das Alter vorsorgen möchten ist diese Vorsorgemöglichkeit ideal.

Die Wohnungsbauprämie wird erhöht

Im neuen Jahr gibt es eine verbesserte Wohnungsbauprämie: Die Förderung und die Einkommensgrenzen werden ab 2021 erhöht. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1.024 auf 1.400 Euro. Der Sparbetrag wird ab dem kommenden Jahr mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent gefördert (aktuell: 8,8 Prozent). Alleinstehende haben bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (aktuell: 25.600 bzw. 51.200 Euro).

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