Das ändert sich 2019
Mit dem neuen Jahr treten wieder einige gesetzliche Änderungen in Kraft, sowohl in der privaten und betrieblichen Altersvorsorge als auch in der Krankenversicherung. Was wird sich ändern? Das erfahren Sie hier:
Versichertenentlastungsgesetz ab 1. Januar 2019
Das Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass ab 1. Januar 2019 die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werden. Seit 2006 wurde zur Entlastung der Arbeitgeber nur noch der allgemeine Beitragssatz in der GKV zu gleichen Teilen finanziert, den Zusatzbeitrag bezahlten die Versicherten alleine.
Die Zusatzbeträge liegen derzeit im Schnitt bei ca. einem Prozent. Sie werden künftig wieder jeweils hälftig von Arbeitgebern, beziehungsweise bei Rentnern von der Rentenversicherung, mitgetragen. Bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von einem Prozent bedeutet das: Die Beitragsbelastung für Arbeitgeber und Mitglied beträgt jeweils 7,3 Prozent plus 0,5 Prozent, also in der Summe 7,8 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Ab Jahreswechsel macht das an jährlicher Ersparnis rund 60 Euro je 1000 Euro Verdienst aus. Künftige Kostensteigerungen im Gesundheitswesen gehen somit nicht mehr nur zu Lasten der Arbeitnehmer.
Das neue Gesetz sieht auch eine Entlastung Selbstständiger mit geringem Einkommen vor, die sich in der GKV versichern wollen. Für sie sinkt der Mindestbeitrag von rund 360 Euro auf künftig rund 171 Euro. Die gesetzlichen Krankenkassen gingen bisher von einem fiktiven Einkommen von 2.284 Euro im Monat aus, wenn es um ihre selbstständigen Versicherten ging. Für viele kleine Unternehmer war das deutlich mehr als in der Realität, trotzdem entstanden so monatliche Beiträge in Höhe von 400 bis 420 Euro, die jeder Selbstständige zahlen musste. Die Mindestbemessungsgrundlage, also das fiktive Mindesteinkommen, wird nun ab Januar 2019 auf 1.038,33 Euro im Monat gesenkt. Damit gilt jetzt für Selbstständige die gleiche Grenze wie für alle anderen freiwillig Versicherten zum Beispiel Rentner oder Studierende.
Außerdem können sich Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, nach ihrem Dienstende leichter in der GKV freiwillig versichern. Das erleichtere den Übergang in das Zivilleben, wie die Bundesregierung mitteilte.
Außerdem neu: Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.
Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, können dies 2019 erst ab einem Monats-Bruttoeinkommen von 5.062,50 Euro tun; bisher liegt die Grenze bei 4.950 Euro. Allerdings muss man dieses Einkommen ein Jahr lang nachweisen.
Pflege-Beitrag steigt ab Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte
Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs verbessert. Das geht aus dem Gesetzentwurf zur Beitragsanpassung der Bundesregierung hervor. Mehr Menschen als ursprünglich erwartet, haben die Leistungsverbesserungen in Anspruch genommen. Daraus ergibt sich ein voraussichtliches Defizit von über drei Milliarden Euro im Jahr 2018. Ab dem 1.Januar 2019 soll sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung deshalb um 0,5 Prozentpunkte von bisher 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent erhöhen. Für Beitragszahler ohne Kinder ab dem vollendeten 23. Lebensjahr erhöht sich der Beitragssatz von 2,80 Prozent auf 3,30 Prozent. Die dadurch entstehenden Mehreinnahmen von 7,6 Milliarden Euro sollen eine Beitragsstabilität bis 2022 sicherstellen.
Arbeitgeberzuschuss für Betriebsrenten wird zur Pflichtsache
Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2019 nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verbindlich dazu verpflichtet, bei Neuverträgen einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent, als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge, auf die Entgeltumwandlung zu zahlen. Ab 2022 gilt dieser Zuschuss dann auch bei bestehenden Betriebsrentenverträgen.
Höherer Steuerabzug für Rürup-Renten
Wer mit einer Rürup-Rente vorsorgt, darf im kommenden Jahr wieder einen größeren Teil seiner Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente auf 24.305 Euro. Zudem erkennt das Finanzamt nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an (2018: 86 Prozent). Somit sind 2019 maximal 21.388 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge.
Neue Informationsblätter sollen für mehr Durchblick vor dem Abschluss sorgen
Ab Januar 2019 stellen Anbieter von Sach- und Unfallversicherungen sowie bestimmter Lebensversicherungen neue Informationsblätter bereit. So sollen Verbraucher möglichst frühzeitig, auf maximal drei Seiten, einen schnelleren Überblick zu einzelnen Versicherungen erhalten. Das Informationsblatt ist in den Versicherungssparten einheitlich gestaltet und gibt unter anderem Auskunft über: die Art der Versicherung, die Laufzeit, den Umfang der gedeckten Risiken und die Höhe und Zahlungsweise der Versicherungsprämie.
Für Klarheit sollen künftig auch Symbole sorgen. Grüne Häkchen oder ein rotes X sollen dem Kunden an den entscheidenden Stellen deutlich erkennbar und einfach signalisieren, wo sich die wichtigsten Informationen des Versicherungsprodukts befinden.
Doch was bringt es dem Verbraucher wirklich, noch mehr Verwirrung ..?
Die großen Vorhaben der Politik bei Gesetzeserlassen wie der
- IDD - Insurance Distribution Directive (Versicherungsvertriebsrichtlinie)
- LVRG - Lebensversicherungsreformgesetz
- DSGVO - Datenschutzgrundverordnung
waren Verbraucherschutz, Transparenz und europäische Harmonisierung.
Mit diesen Regelungen wurde und wird ein unfassbar großer bürokratischer, finanzieller und zeitlicher Aufwand, jeweils für den Vermittler und Kunden, für ein äußerst bescheidenes Ergebnis betrieben.
Welchen Mehrwert sollen die meisten neu beschlossenen Zusatzinformationen den Kunden eigentlich bieten? Das erleben wir auch wieder bei den Änderungen, die mit der neuen Verordnung einhergehen. Allein die Änderungen der Kundenerstinformation sind kompletter Unsinn. Warum soll ein Vermittler dem Kunden bei Erstkontakt mitteilen, ob er eine Beratung anbietet (Paragraf 15 Absatz 1 Nr. 4), wenn er doch sowieso eine Beratungspflicht nach Versicherungsvertragsgesetz hat? Dies ließe sich mit vielen Beispielen weiter fortsetzen.
Aus für iTan-Listen beim Online-Banking
Die per Post verschickten klassischen Papierlisten mit durchnummerierten TANs dürfen nach dem 14. September 2019 nicht mehr eingesetzt werden. Die Zweite Europäische Zahlungsdiensterichtlinie schreibt zunächst vor, dass Kunden mithilfe von zwei Faktoren nachweisen müssen, dass sie tatsächlich die Person sind, die zur Ausführung der Bankgeschäfte berechtigt ist. Dazu muss bei elektronischen Zahlungsvorgängen noch ein dynamischer Authentifizierungscode generiert werden. Dies kann über das iTAN-Verfahren technisch nicht dargestellt werden.
Bayern streicht staatliche Nothilfen für Hochwasseropfer
Der Freistaat Bayern hat angekündigt, ab dem 1. Juli 2019 keine staatlichen Soforthilfen nach Naturkatastrophen mehr zu zahlen (wir berichteten). Damit reagiert der Freistaat auf das steigende Risiko von Wetterextremen. Staatshilfen sind kein Ersatz für fehlenden Versicherungsschutz. Hauseigentümer sollten deshalb prüfen, ob ihre Wohngebäudeversicherung alle Naturgefahren einschließt und sich umfassend versichern!
Beitragsbemessungsgrenze steigt um drei Prozent
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.500 auf 6.700 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.800 auf 6.150 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt. Der Beitragssatz von 18,6 Prozent bleibt stabil.
Kindergeld und Steuer
Ab Januar 2019 steigt der Kinderfreibetrag von derzeit 7.428 Euro, um 192 Euro, auf dann 7.620 Euro. Ferner wird ab Juli 2019 das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. Für alle Steuerzahler gilt außerdem ein Anstieg des Steuerfreibetrags von 9.000 Euro auf 9.168 Euro pro Jahr.
Vorabpauschale bei Investmentfonds
Anfang 2019 wird das erste Mal die Vorabpauschale nach Investmentsteuergesetz geltend gemacht. Konkret bedeutet es, dass thesaurierende Fonds ähnlich wie ausschüttende Fonds laufend besteuert werden. Bei Anteilsinhaber werden die Vorabpauschalen mit dem Freistellungsauftrag gegengerechnet. Falls der Freistellungsauftrag nicht ausreicht, wird entweder über Teilverkäufe des Fonds oder über das Verrechnungskonto die Vorabpauschale abgezogen. Beim tatsächlichen Verkauf des Fonds wird die Vorabpauschale dann gegengerechnet.
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Appel an Alle
Zu guter Letzt ein Appel an uns Alle, zur Gestaltung einer besseren Zukunft für unsere Kinder und uns!
Auch wenn AG´s und GmbH´s als juristische Personen bezeichnet werden so sind dies keine Menschen! Wenn Gesetze jedoch immer mehr zum Vorteil juristischer Personen beschlossen werden, dann bleibt der Mensch irgendwann auf der Strecke!