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Unfall mit Bewusstseinsstörung

Epileptischer Anfall ist kein Arbeitsunfall

Stürzt ein Arbeitnehmer innerhalb seiner Arbeitszeit aufgrund eines epileptischen Anfalls, so stellt dies in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Arbeitsunfall dar. Für einen Arbeitsunfall muss der Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Sturz gegeben sein. In diesem Fall fehlt es allerdings an Kausalität. So lautet die Entscheidung des Sozialgericht Landshut vom 27.02.2017 (Az.: S 13 U 133/15).

Details zum Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stürzte ein Müllwerker aufgrund eines epileptischen Anfalls vom Trittbrett des Müllautos. Dabei verletzte er sich schwer. Im Folgenden entbrannte ein Streit mit der Unfallkasse darüber, ob es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelte oder nicht.

Aufgrund von Epilepsie kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Landshut entschied, dass der Sturz des Arbeitnehmers aufgrund des epileptischen Anfalls keinen Arbeitsunfall darstelle. Zwar habe sich der Sturz während der Arbeitszeit ereignet, es fehle allerdings an der Unfallkausalität. Die wesentliche Ursache des Sturzes sei der epileptische Anfall und damit eine innere Ursache gewesen.

Es gebe keine Hinweise darauf, dass die versicherte Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Unfall geleistet oder der Arbeitsort ein besonderes Risiko dargestellt habe.

Besser auch privat Unfall versichert

Dieser Fall macht deutlich, dass es doch besser ist, wenn man auch eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Die private Unfallversicherung gilt nicht nur während der Arbeitszeit, sondern 24 Stunden rund um die Uhr und dies weltweit.

Wichtig!

Bei der Auswahl der privaten Unfallabsicherung, sind jedoch unbedingt die Tarife der verschiedenen Gesellschaften zu vergleichen. Denn auch in der privaten Unfallversicherung sind Unfälle auf Grund sogenannter Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen. Doch es gibt Unfallbedingungen die für bestimmte Vorkommnisse Versicherungsschutz bieten.

Hier ein Auszug aus einem solchen Unfalltarif:

Was ist nicht versichert? (Ausgeschlossene Risiken)

Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen (Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist).

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

  • eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
  • die Einnahme von Medikamenten,
  • Alkoholkonsum,
  • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.

Ausnahmen (In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht):

Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde verursacht durch

  • einen Herzinfarkt oder Schlaganfall. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden.
  • einen epileptischen Anfall oder Krampfanfall.
  • Alkoholkonsum. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt nicht mehr als 1,1 Promille beträgt.
  • Einnahme von Medikamenten.
  • ungewollte Einnahme von sogenannten „K.O.-Tropfen“, soweit dies von der versicherten Person bei der Polizei angezeigt worden ist.
  • Herz-Kreislauf-Störungen und Ohnmachtsanfälle, auch sofern diese witterungsbedingt eingetreten sind.
  • Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Einschlafen, Schlafwandeln und Erschrecken.

Der gestürzte Arbeiter wäre bei einer privaten Unfallversicherung mit diesen Bedingungen, auch in diesem Fall, versichert gewesen und hätte damit eine Schadensleistung erhalten.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Überprüfung Ihrer Unfallbedingungen, bzw. erstellen Ihnen einen Beitrags- und Leistungsvergleich für eine Unfallversicherung. Fordern Sie hier weitere Informationen an!

 

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