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Geldwäsche

GWG - Identifizierung künftig stets mit Ausweiskopie

Relativ kurzfristig wurde von der EU ein neues Geldwäschegesetz beschlossen – dass ebenso kurzfristig in deutsches Recht umgesetzt und in Kraft getreten ist. Schwerpunkt ist eine neue Identitätsprüfung. Zum 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten.

Künftig ist in allen Fällen, in denen ein Kunde bzw. Versicherungsnehmer zu identifizieren ist, auch eine vollständige lesbare Kopie vom gültigen Original-Ausweisdokument anzufertigen. So ist es zur Prüfung der Kundenidentität nicht mehr ausreichend, wenn der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, oder aber der Vermittler den Kunden selbst persönlich kennt. Es gilt die Pflicht zur Einreichung der Ausweiskopie, soweit der Vermittler eine Identifizierung durchführt.

Die neuen Identifizierungsvorschriften gelten insbesondere für private Altersvorsorgeverträge, Risikolebensversicherungen, Investmentfonds, Bankprodukte, Sachwerte und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr. Bei Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge können hingegen die Kunden nach wie vor über einen Handelsregister-Auszug und anhand der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber identifiziert werden.

Als Reaktion auf die Pariser Anschläge sollen die neuen Gesetze effektiv die Finanzierung von Terror verhindern.

Weitere Neuerungen im Zusammenhang mit dem neuen Geldwäschegesetz:

Die Schwelle für Bargeldgeschäfte wird abgesenkt - künftig muss bei Bargeldgeschäften ab 10.000 € (statt vorher 15.000 €) legitimiert werden;

Neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Errichtung einer neuen Aufsichtsstelle, auch als Ansprechpartner für Verdachtsmeldungen;

Zentrales Transparenzregister - Alle wirtschaftlich Berechtigten von Kapital- oder Personengesellschaften werden künftig in einem zentralen elektronischen Transparenzregister erfasst (§ 18 GwG). Das Register soll z.B. Informationen über Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten. Einsicht können insbesondere Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden, aber auch Verpflichtete nach GWG nehmen; 

Neuer Bußgeldkatalog - Erhöhung von bisher höchstens 100.000 EUR auf Summen bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils (max. 1 Mio. €).

 

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