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staatliche Förderung sichern

Steuernummer der Kinder ab dem Beitragsjahr 2019 erforderlich!

Durch Änderungen des Jahressteuergesetzes 2018 kann es bei bestehenden Riesterverträgen zu Auswirkungen auf die zukünftige Förderung kommen. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass ab dem Beitragsjahr 2019 Kinderzulagen nur gezahlt werden, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (TIN) des Kindes bereits vorliegt, oder nachträglich mitgeteilt wird. Dies betrifft Riesterverträge aller Gesellschaften im Allgemeinen.

Um die staatlichen Zulagen für die Riester-Rente zu beantragen, benötigt der Produktanbieter neben der persönlichen Steueridentifikationsnummer (TIN) des Förderberechtigten in Zukunft auch die TIN seiner Kinder. Die TIN der Kinder war bisher eine freiwillige Angabe, wird aber jetzt zur nachträglichen Pflichtangabe.

Gerade bei bereits vor Jahren abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Riester-Rente muss die Steuernummer/TIN der Kinder nachgetragen werden, sofern diese bei der ursprünglichen Beantragung nicht angegeben wurde.

Folgende Hinweise sollten unbedingt beachtet werden:

  1. Hat ein Kind mehrere Vornamen, so sind zwingend immer alle Vornamen anzugeben
  2. Das Nachmelden von fehlenden Kinder-TINs und ersetzt keinen Dauerzulagenantrag. Um zusätzliche Kinder zu melden, die dem Produktanbieter noch nicht bekannt sind, wird weiterhin ein neu ausgefüllter Dauerzulagenantrag benötigt.

Die Tin muss nicht eingereicht werden, wenn die Daten bereits vorhanden sind. Sofern die TIN damals im Dauerzulagenantrag eingetragen wurde muss nichts unternommen werden.

Hinweise zur TIN/Steueridentifikationsnummer allgemein:

Seit dem Jahr 2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern an jede in Deutschland gemeldete Person per Post eine individuelle Identifikationsnummer. Neu geborene Kinder erhalten ihre Nummer in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Geburt. Die TIN/Steuernummer ist lebenslang gültig.

Nachträgliches in Erfahrung bringen

Sollte die TIN des Kindes unbekannt, bzw. das damalige Schreiben nicht mehr auffindbar sein, kann die Zusendung nochmals beantragt werden. Dazu stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung. Es kann eine E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) gesendet werden. Die Emailadresse lautet: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

In der E-Mail muss dann die Bitte einer erneuten (postalischen) Übersendung der TIN der/des Kindes/er formuliert werden. Ebenso sind folgende Angaben notwendig:

Name des Kindes
Geburtsdatum
Geburtsort
Adresse

Es kann ebenso eine postalische Übersendung per Telefon veranlasst werden. Die Rufnummer des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lautet:

Tel.: +49 (0) 228 406-1240

Aus Datenschutzgründen wird die Nummer (TIN) ausschließlich per Post mitgeteilt.

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